LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.12.2017
17 Sa 84/17
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 767; ZPO § 769;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 100
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 477/16

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel wegen Entfallens des Beschäftigungsbedarfs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 84/17

DRsp Nr. 2018/1119

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel wegen Entfallens des Beschäftigungsbedarfs

Auch wenn erst nach Einlegung der Berufung ein Umstand eintritt, der einem Weiterbeschäftigungsanspruch entgegen stehen könnte, kann die Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. §§ 707, 719 ZPO nur vorläufig eingestellt werden, wenn die Vollstreckung dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil iSv. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bringen würde.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 23.05.2017 - 27 Ca 477/16 - mit sofortiger Wirkung bis zur Verkündung einer Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch im anhängigen Berufungsverfahren vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 767; ZPO § 769;

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts in Bezug auf die Weiterbeschäftigung des Klägers.