OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.09.2022
4 W 75/22
Normen:
BGB § 307; BGB § 242; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 289/22

Vorläufige Rücknahme von privatschulvertraglichen KündigungserklärungenVerfügungsgrund als besondere Form des RechtsschutzinteressesSelbstwiderlegung einer EilbedürftigkeitZulässige Kündigungsklausel in AGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 4 W 75/22

DRsp Nr. 2022/13372

Vorläufige Rücknahme von privatschulvertraglichen Kündigungserklärungen Verfügungsgrund als besondere Form des Rechtsschutzinteresses Selbstwiderlegung einer Eilbedürftigkeit Zulässige Kündigungsklausel in AGB

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 08.08.2022, Az. 3 O 289/22, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert des Verfahrens wird in beiden Instanzen auf 24.360,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 242; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer begehren im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens, dem Beschwerdegegner aufzugeben, unter Rücknahme der schulvertraglichen Kündigungserklärungen vom 22.03.2022 und 29.04.2022 den Töchtern der Beschwerdeführer, Mxxx Pxxx (geb. xx.xx.xxxx) und Exxx Pxxx (geb. xx.xx.xxxx), den Schulbesuch an der Fxxx Wxxx Fxxx in Gxxx-Fxxx mit Beginn des Schuljahres 2022/23 ab dem 12.09.2022 wieder zu gestatten.

Diesem Antrag liegt nach dem im einstweiligen Verfügungsverfahren gehaltenen Vortrag der Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zu Grunde: