BVerwG - Beschluss vom 04.05.2017
1 VR 6.16 (1 A 13.16)
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5; VereinsG § 2 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1; VereinsG § 3 Abs. 4 S. 3; GG Art. 9 Abs. 2;

Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein vom Bundesministerium des Innern (BMI) erlassenes Vereinsverbot; Anfechtung eine vereinsrechtlichen Verbotsverfügung durch einzelne Personen im eigenen Namen; Bestehen einer organisierten Willensbildung

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 1 VR 6.16 (1 A 13.16)

DRsp Nr. 2017/7302

Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein vom Bundesministerium des Innern (BMI) erlassenes Vereinsverbot; Anfechtung eine vereinsrechtlichen Verbotsverfügung durch einzelne Personen im eigenen Namen; Bestehen einer organisierten Willensbildung

1. Damit sein Prozessbevollmächtigter im Prozess sachgerecht vortragen kann, muss der Prozessbeteiligte elektronische oder telefonische Kommunikation mit seinem Prozessbevollmächtigten nutzen. Unterlässt er dieses, ist das Gericht jedenfalls in einem Eilverfahren nicht verpflichtet, ihm eine weitere Fristverlängerung für eine Stellungnahme zu gewähren.2. Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist grundsätzlich zwar nur die verbotene Vereinigung selbst befugt, weil die Verbotsverfügung nicht die individuelle Rechtsstellung ihrer Mitglieder, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen betrifft. Einzelne Personen können eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen aber dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein iSd. § 2 Abs. 1 VereinsG.