VG Stuttgart - Beschluss vom 14.12.2017
7 K 18365/17
Normen:
SGB VIII § 42; VwGO § 123;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 933

Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz; qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis; beabsichtigte Inobhutnahme eines ungeborenen Kindes; dringende Gefahr für das Wohl des Kindes; familiengerichtliche Entscheidung

VG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 7 K 18365/17

DRsp Nr. 2018/2484

Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz; qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis; beabsichtigte Inobhutnahme eines ungeborenen Kindes; dringende Gefahr für das Wohl des Kindes; familiengerichtliche Entscheidung

Im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Inobhutnahme eines noch ungeborenen Kindes liegt ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis der werdenden Eltern vor, da der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz bei der Inobhutnahme eines Kindes unzumutbar ist. Eine Gefahr für das Wohl eines Kindes ist dringend im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, wenn sie gegenwärtig und durch konkrete Tatsachen belegt ist. Eine familiengerichtliche Entscheidung im Sinne von § 42 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII kann erst nach der Geburt eines Kindes ergehen, da das Sorgerecht erst mit der Geburt des Kindes entsteht.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB VIII § 42; VwGO § 123;

Gründe