OLG Brandenburg - Urteil vom 22.02.2023
4 U 201/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 831; StGB § 263; EG-FGV § 6; EG-FGV § 25; EG-FGV § 27; EG-FGV § 37; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 1; VO (EG) 692/2008 Art. 3 Abs. 9;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 264/21

Vorliegen einer unzulässigen AbschalteinrichtungHaftung des Herstellers bei Fahrzeugkauf wegen Manipulation der MotorsoftwareIndizwirkung eines vermeintlich vorhandenen Thermofensters bzw. einer Fahrkurvenerkennung

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 4 U 201/21

DRsp Nr. 2023/3356

Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung Haftung des Herstellers bei Fahrzeugkauf wegen Manipulation der Motorsoftware Indizwirkung eines vermeintlich vorhandenen Thermofensters bzw. einer Fahrkurvenerkennung

Bezüglich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem gekauften Kfz, auf die Schadensersatzansprüche gestützt werden sollen, ist substantiiert vorzutragen. Ein angeblich vorhandenes Thermofenster lässt selbst bei tatsächlicher Existenz keinen hinreichenden Rückschluss auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu. Auch eine angeblich vorhandene Kurvenerkennung stellt keinen Nachweis für eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. An die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, auf die Schadensersatzansprüche gestützt werden sollen, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die einschlägigen EU-Regelungen, die Kraftfahrzeuge betreffen, sind nicht drittschützend.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az. 6 O 264/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.