LSG Bayern - Urteil vom 20.12.2017
L 1 R 1084/14
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG München, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 2666/13

Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und fortdauernder Erkrankung in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen L 1 R 1084/14

DRsp Nr. 2018/10253

Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und fortdauernder Erkrankung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und fortdauernder Erkrankung entfällt bei der Prüfung von Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren ein nachgehender "Berufsschutz" für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

1. Nach einem Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei fortdauernder Erkrankung entfällt ein nachgehender "Berufsschutz" für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.2. Die Definition der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ausschließlich im Sinne der Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGG § 77;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Zeitraum 01.02.2007 bis 18.09.2013 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit beim Kläger vorzumerken ist.