BAG - Beschluss vom 09.12.2020
10 AZR 332/20 (A)
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 163
ArbRB 2021, 261
AuR 2021, 281
AuR 2021, 90
BAGE 173, 165
BB 2021, 1529
EzA-SD 2021, 21
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46 vom 09.12.2020
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2030/19
ArbG Berlin, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 9996/19

Vorrang tariflicher Regelungen vor der Ausgleichsreglung des § 6 Abs. 5 ArbZGKompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen durch § 6 Abs. 5 ArbZGEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienVorrang des Unionsrechts vor nationalen TarifregelungenBindende Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG für die Nacht- und SchichtarbeitVereinbarkeit und Rechtfertigung unterschiedlich hoher tariflicher Nachtarbeitszuschläge mit Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

BAG, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 332/20 (A)

DRsp Nr. 2021/913

Vorrang tariflicher Regelungen vor der Ausgleichsreglung des § 6 Abs. 5 ArbZG Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen durch § 6 Abs. 5 ArbZG Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Vorrang des Unionsrechts vor nationalen Tarifregelungen Bindende Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG für die Nacht- und Schichtarbeit Vereinbarkeit und Rechtfertigung unterschiedlich hoher tariflicher Nachtarbeitszuschläge mit Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts fragt den Gerichtshof der Europäischen Union: Kann es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union iVm. Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verstoßen, wenn ein Tarifvertrag für regelmäßige Nachtarbeit geringere Zuschläge vorsieht als für unregelmäßige Nachtarbeit? Orientierungssätze: 1. § 6 Abs. 5 ArbZG überantwortet Ausgleichsregelungen für geleistete Nachtarbeit wegen ihrer größeren Sachnähe vorrangig den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär gesetzliche Ansprüche. Das gilt sowohl für Regelungen des Freizeitausgleichs als auch für Zuschläge auf das Bruttoarbeitsentgelt (Rn. 46).