BAG - Urteil vom 09.12.2003
9 AZR 328/02
Normen:
BGB § 242 ; TVG § 1 Abs. 2 ; Vorruhestandstarifvertrag der Deutschen Bahn AG (Vorruhe TV - vom 1. September 1996) § 7 Abs. 1 lit. a ;
Fundstellen:
NZA 2005, 376
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 553/00
ArbG Dresden, vom 25.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6736/99

Vorruhestand; Rechtsmissbrauch; Lohnsteuerklassenwechsel; Überbrückungsbeihilfe; Rechtsmissbrauch

BAG, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 328/02

DRsp Nr. 2004/10329

Vorruhestand; Rechtsmissbrauch; Lohnsteuerklassenwechsel; Überbrückungsbeihilfe; Rechtsmissbrauch

Orientierungssätze: 1. Nach § 7 Abs. 1 Buchst. a) Vorruhe TV bemisst sich die Überbrückungsbeihilfe nach Eintritt in den Vorruhestand auf der Grundlage des Nettoentgelts im letzten Beschäftigungsmonat. 2. Bei der Bemessung dieses Entgelts hat der Arbeitgeber eine steuerlich zulässige Lohnsteuerklassenwahl zugrunde zu legen. 3. Dieser Lohnsteuerklassenwahl kann er aber den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach folgenden Grundsätzen entgegenhalten: a) Der Wechsel der Lohnsteuerklasse ist rechtsmissbräuchlich, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. b) Dies ist unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen und der arbeitslosenversicherungs-rechtlichen Folgen des Wechsels zu beurteilen. Verringert sich durch den Wechsel das monatliche Nettoeinkommen der Eheleute, ist die Wahl in der Regel "unvernünftig". c) Unberücksichtigt bleibt es, wenn Einkommensverluste eines Ehegatten durch Dritte ausgeglichen werden. Soweit sich durch diesen Ausgleich das steuerpflichtige Bruttoeinkommen eines Ehegatten erhöht und durch diesen Effekt weitere Steuerpflichten entstehen, bleiben sie ebenfalls unberücksichtigt.

Normenkette:

BGB § 242 ; TVG § 1 Abs. 2 ; Vorruhestandstarifvertrag der Deutschen Bahn AG (Vorruhe TV - vom 1. September 1996) § 7 Abs. 1 lit. a ;

Tatbestand: