LAG Thüringen - Urteil vom 08.02.2023
4 Sa 114/21
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 2; BGB § 166 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 229/20

Vorsätzliche Täuschung über Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers bei VergleichsschlussKein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei späterer Zahlungsunfähigkeit des ArbeitgebersAufhebungsvertrag und Beendigungsvergleich als Risikogeschäfte

LAG Thüringen, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 114/21

DRsp Nr. 2023/6122

Vorsätzliche Täuschung über Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers bei Vergleichsschluss Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei späterer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Aufhebungsvertrag und Beendigungsvergleich als Risikogeschäfte

Arbeitnehmer*innen tragen bei gerichtlichen Abfindungsvergleichen zur Beendigung des Rechtsstreits und des Arbeitsverhältnisses typischerweise das Risiko der späteren Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber*in. Sie können sich deshalb bei nachträglich eintretender Zahlungsunfähigkeit nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) berufen.

1. Ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung kann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte bewusst oder billigend in Kauf genommen hat, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig sein könnte und durch Verschweigen dieses Umstandes der Kläger zu einer Zustimmung zum Vergleich gebracht wurde. Die Beweislast und auch die Darlegungslast für das Vorliegen von Arglist in diesem Sinne trägt aber der anfechtende Kläger.