ArbG Gera, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 229/20
Vorsätzliche Täuschung über Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers bei VergleichsschlussKein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei späterer Zahlungsunfähigkeit des ArbeitgebersAufhebungsvertrag und Beendigungsvergleich als Risikogeschäfte
LAG Thüringen, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 114/21
DRsp Nr. 2023/6122
Vorsätzliche Täuschung über Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers bei VergleichsschlussKein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei späterer Zahlungsunfähigkeit des ArbeitgebersAufhebungsvertrag und Beendigungsvergleich als Risikogeschäfte
Arbeitnehmer*innen tragen bei gerichtlichen Abfindungsvergleichen zur Beendigung des Rechtsstreits und des Arbeitsverhältnisses typischerweise das Risiko der späteren Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber*in. Sie können sich deshalb bei nachträglich eintretender Zahlungsunfähigkeit nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1BGB) berufen.
1. Ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung kann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte bewusst oder billigend in Kauf genommen hat, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig sein könnte und durch Verschweigen dieses Umstandes der Kläger zu einer Zustimmung zum Vergleich gebracht wurde. Die Beweislast und auch die Darlegungslast für das Vorliegen von Arglist in diesem Sinne trägt aber der anfechtende Kläger.
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