IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Da sich an den datenschutzrechtlichen Regelungen durch die Änderung des BDSG in 2018 nichts Wesentliches geändert hat, gelten die vom BAG aufgestellten o.g. Grundsätze auch weiterhin. Nach dem verlautbarten Willen des Gesetzgebers führt § 26 BDSG die Regelung des § 32 BDSG a.F. fort.1)

Arbeitgeber sind daher gut beraten, ihre (offenen) Überwachungsmaßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob hierdurch ein unzulässiger psychischer Anpassungs- und Leistungsdruck erzeugt werden kann. Hierfür kommt es u.a. auf die Größe der überwachten Räume, auf den Umfang der Datenerfassung sowie auf etwaige Rückzugsmöglichkeiten ("überwachungsfreie Zonen") an. Wird unzulässiger Druck erzeugt und liegen keine konkreten Tatsachen vor, die den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung begründen, ist die Maßnahme womöglich unverhältnismäßig. Für die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot muss dann weiter geprüft werden, ob durch die Verwertung der Daten eine Grundrechtsverletzung erfolgt ist.

1)