8/1.2.3 Wege-, Reise-, Umkleide- und Waschzeiten

Autor: Sadtler

Wege- und Reisezeit

Auch über die arbeitsschutz- sowie vergütungsrechtliche Behandlung von Wegezeiten und (Dienst-)Reisezeiten wurde viel diskutiert. Keine Arbeitszeit ist die von den privaten Lebensumständen des Arbeitnehmers abhängige Wegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, denn die Arbeit beginnt grundsätzlich erst mit Aufnahme der geschuldeten Tätigkeit.35)

Wege- oder Reisezeiten hingegen, die der Arbeitnehmer in der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit z.B. für Fahrten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle oder von einem zum anderen Kunden zurücklegt, zählen grundsätzlich zur gesetzlichen und vergütungspflichtigen Arbeitszeit.36) Fährt der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers oder aufgrund einer Vereinbarung direkt und ohne Umweg über den Betrieb von seinem Wohnort zu einer auswärts gelegenen Arbeitsstätte, handelt es sich ebenfalls um Arbeitszeit.37) Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.