8/1.2.2 Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Autor: Sadtler

Arbeit i.S.d. ArbZG ist nicht nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die vertragliche geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Neben der aktiven Arbeit werden vielmehr auch Zeiten einer vom Arbeitgeber veranlassten Untätigkeit erfasst, in denen sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss, er sich uneingeschränkt für den Arbeitgeber zur Verfügung hält und arbeitsbereit ist und er nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause noch Freizeit hat.12) Dabei sind verschiedene Abstufungen zu unterscheiden:

Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft gehört zur Arbeitszeit i.S.d. ArbZG (vgl. nur § 7 Abs. 1 Nr. 1a und 4a, Abs. 2a ArbZG) und liegt vor, wenn die Art der vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Arbeit einen ständigen im Voraus nicht festlegbaren Wechsel zwischen voller und geringer Beanspruchung und damit das Warten am Arbeitsplatz, um bei Bedarf tätig zu werden, vorsieht (z.B. die Wartezeit von Rettungssanitätern zwischen den Einsätzen, die Tätigkeit des "wartenden" Pförtners oder des Servicepersonals, das im Restaurant auf Gäste wartet). Die Rechtsprechung definiert sie als "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung".13) Treffender, weil die zum Teil fließenden Übergänge berücksichtigt werden, erscheint die Definition "".