BAG - Urteil vom 18.01.2007
2 AZR 731/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung
ArbRB 2007, 167
AuA 2007, 112
AuA 2008, 185
AuR 2007, 225
AuR 2007, 92
BAG-Pressemitteilung Nr. 1/07
BAGE 121, 32
BAGE 218, 32
DB 2007, 2603
MDR 2007, 892
NJW 2007, 1901
NZA 2007, 680
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 17/6 Sa 907/04 - 15.4.2005,
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8006/03

Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers kein personenbedingter Kündigungsgrund

BAG, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 731/05

DRsp Nr. 2007/565

Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers kein personenbedingter Kündigungsgrund

»Es liegt kein personenbedingter Grund zur Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG vor, wenn ein im Bodendienst eines Flughafens tätiger Student auf Grund seiner überlangen Studiendauer von den Sozialversicherungsträgern nicht mehr als sozialversicherungsfrei angesehen wird.«

Orientierungssätze:1. Es liegt kein personenbedingter Grund zur Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG vor, wenn ein im Bodendienst eines Flughafens tätiger Student auf Grund seiner überlangen Studiendauer von den Sozialversicherungsträgern nicht mehr als sozialversicherungsfrei angesehen wird.2. Selbst wenn in einem Fall wie diesem die Vertragsparteien die Studenteneigenschaft eines Arbeitnehmers als wesentliches Vertragskriterium festgelegt haben und bei dessen Wegfall eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unzumutbar wäre, weil sich durch die Sozialversicherungspflicht das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich verändert hat, kann eine erforderliche Vertragsanpassung keine fristgemäße Beendigungskündigung, sondern allenfalls eine Änderungskündigung rechtfertigen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.