BAG - Urteil vom 30.11.2016
10 AZR 11/16
Normen:
GewO § 106; BGB §§ 305 ff.; BGB § 315; ArbZG § 20; Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO) § 5 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 20.08.2008 Art. 1 i.V.m. Nr. 3.1 des Anhangs III Abschn. Q OPS 1.1090; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15.11.1972 (TV PV) § 95 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 32
BB 2017, 378
NZA 2017, 1394
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 71/14
ArbG Hamburg, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 131/14

Weisungsrecht des Arbeitgebers und Ort der ArbeitsleistungRegelmäßiger Arbeitsort eines/einer Flugbegleiters/FlugbegleiterinAnforderungen an das Bestimmungsrecht des Arbeitgebers bei der Ausübung seiner Weisungsbefugnis

BAG, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 11/16

DRsp Nr. 2017/968

Weisungsrecht des Arbeitgebers und Ort der Arbeitsleistung Regelmäßiger Arbeitsort eines/einer Flugbegleiters/Flugbegleiterin Anforderungen an das Bestimmungsrecht des Arbeitgebers bei der Ausübung seiner Weisungsbefugnis

Orientierungssätze: 1. Bei der gerichtlichen Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB (hier: Versetzung an einen anderen Stationierungsort) kommt einer nicht missbräuchlichen und willkürfreien unternehmerischen Entscheidung erhebliches Gewicht zu. 2. Aus einer Bestimmung in einem Sozialplan (hier: § 8 Buchst. e des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 8. Mai 2013), wonach Mitarbeiter nach einer Versetzung an einen anderen Stationierungsort für einen begrenzten Zeitraum "virtuell" an ihrem bisherigen Stationierungsort verbleiben und die tariflichen Bestimmungen über "Dead-Head"-Anreisen für diese Zeit inhaltlich weiter Anwendung finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, eine unternehmerische Organisationsentscheidung (hier: Schließung dezentraler Stationierungsorte) werde noch nicht umgesetzt. Vielmehr handelt es sich um eine Maßnahme zum Ausgleich oder zur Milderung der durch die Versetzungen eintretenden wirtschaftlichen Nachteile iSv. § 95 Abs. 1 Satz 2 TV PV.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. November 2015 - 2 Sa 71/14 - wird zurückgewiesen.