BAG - Urteil vom 22.09.2016
2 AZR 509/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1; GewO § 106; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 169
BB 2016, 2867
DB 2016, 3053
EzA-SD 2016, 3
NZA 2016, 1461
Vorinstanzen:
LAG München, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 92/15
ArbG München, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 561/14

Weisungsrecht des ArbeitgebersAuslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

BAG, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 509/15

DRsp Nr. 2016/18172

Weisungsrecht des Arbeitgebers Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Orientierungssätze: 1. Eine Änderungskündigung ist wegen der mit ihr verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig, wenn die erstrebte Änderung der Beschäftigungsbedingungen durch Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO möglich ist. Der mögliche Wegfall des Beschäftigungsbedarfs zu den bisherigen Bedingungen "bedingt" in diesem Fall nicht iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine (Änderungs-)Kündigung. Hat der Arbeitnehmer das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt angenommen, ist auf seinen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. 2. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich im Verhältnis zu seinem Vertragspartner nicht auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) berufen. Die Inhaltskontrolle schafft einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Juli 2015 - 11 Sa 92/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;