BAG - Beschluss vom 28.02.2023
8 AZB 17/22
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; BGB § 242; BGB § 611a Abs. 1 S. 1; BGB § 613; ArbGG § 62 Abs. 1; ArbGG § 78; ZPO § 575; ZPO § 707; ZPO § 719; ZPO § 724 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 767; ZPO § 769; ZPO § 888;
Fundstellen:
AP ZPO _ 888 Nr. 13
BB 2023, 818
DB 2023, 1166
DB 2023, 1606
EzA-SD 2023, 14
MDR 2023, 852
NJW 2023, 1307
NZA 2023, 590
NZA-RR 2023, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta 328/22
ArbG Kassel, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 302/21

Weiterbeschäftigung als unvertretbare Handlung i.S.d. § 888 ZPOEinwand der Unmöglichkeit der WeiterbeschäftigungOrganisationsverantwortung des Arbeitgebers für die Beschäftigung des ArbeitnehmersOffenkundiger Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch OrganisationsänderungProzessuale Rechtswege zur Abwehr eines WeiterbeschäftigungstitelsEffektiver Rechtsschutz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips

BAG, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 8 AZB 17/22

DRsp Nr. 2023/4221

Weiterbeschäftigung als unvertretbare Handlung i.S.d. § 888 ZPO Einwand der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung Organisationsverantwortung des Arbeitgebers für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Offenkundiger Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch Organisationsänderung Prozessuale Rechtswege zur Abwehr eines Weiterbeschäftigungstitels Effektiver Rechtsschutz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips

Orientierungssätze: 1. Die Weiterbeschäftigung ist eine unvertretbare Handlung, zu der der Schuldner nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (Rn. 12). 2. Der Einwand, die Weiterbeschäftigung sei subjektiv oder objektiv unmöglich geworden, ist grundsätzlich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen (Rn. 15 f.). 3. Allein die Entscheidung des Arbeitgebers, die bisherigen Aufgaben eines Arbeitnehmers auf andere Beschäftigte zu übertragen, führt nicht dazu, dass dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich wird (Rn. 17 f.). 4. Der Einwand des Arbeitgebers, die Beschäftigungsmöglichkeit sei aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung entfallen, kann im Verfahren nach § 888 ZPO ohnehin nur berücksichtigt werden, wenn der Wegfall unstreitig oder offenkundig ist (Rn. 19 ff.).