LAG München - Urteil vom 17.12.2003
5 Sa 1278/03
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ; ZPO § 940 ; BGB § 275 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ga 455/03

Weiterbeschäftigung an bisherigem Arbeitsplatz bei Kündigungswiderspruch des Betriebsrates - anderweitige Bestimmung der Beschäftigungspflicht - einstweiliger Rechtsschutz

LAG München, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1278/03

DRsp Nr. 2005/12505

Weiterbeschäftigung an bisherigem Arbeitsplatz bei Kündigungswiderspruch des Betriebsrates - anderweitige Bestimmung der Beschäftigungspflicht - einstweiliger Rechtsschutz

»1. Der Arbeitnehmer hat (auch) gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz, solange der Arbeitgeber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und damit auch seine Beschäftigungspflicht nicht wirksam anderweitig bestimmt.2. Der Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG stimmt inhaltlich mit dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch überein und kann daher ebenso wie dieser ausnahmsweise ausgeschlossen sein.3. Für die Zulässigkeit einer Weiterbeschäftigungsverfügung zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gelten gemäß § 940 ZPO die allgemeinen Grundsätze.4. Eine Weiterbeschäftigungsverfügung kann gemäß § 940 ZPO - mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität und der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes und insbesondere mit Rücksicht auf die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes - grundsätzlich weder erlassen noch verweigert werden, ohne den Verfügungsanspruch zu prüfen.