BSG - Beschluss vom 11.08.2021
B 5 R 171/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 211/15
SG Lübeck, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 379/12

Weitergewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen B 5 R 171/21 B

DRsp Nr. 2021/14245

Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die im Jahr 1961 geborene Klägerin erhielt vom beklagten Rentenversicherungsträger ua aufgrund anhaltender Beschwerden und deutlicher Funktionsstörungen nach Implantation eines künstlichen Kniegelenks im Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihr Antrag auf Weitergewährung dieser Rente ist ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 5.12.2011, Widerspruchsbescheid vom 19.6.2012, Urteil des SG Lübeck vom 14.7.2015, Urteil des LSG vom 19.4.2021). Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin habe die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung letztmals am 29.11.2013 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt habe bei ihr nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen kein zeitlich herabgesetztes Leistungsvermögen bestanden. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei zwar in vielfacher Weise qualitativ, nicht jedoch quantitativ beeinträchtigt gewesen.