BAG - Urteil vom 24.11.2020
1 AZR 319/19
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 117 Abs. 1; BetrVG § 117 Abs. 2; TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 2 Abs. 1; TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 44 Abs. 1; TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 80; TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 81 Abs. 1; TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 81 Abs. 2; TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 83 Abs. 1; TVPV für das Kabinenpersonal v. 07.06.2016 § 83 Abs. 3; TV Pakt v. 08.12.2016 § 1 Abs. 1; TV Pakt v. 08.12.2016 § 1 Abs. 3; TV Pakt v. 08.12.2016 § 2 Abs. 2; TV Pakt v. 08.12.2016 § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 2001/18
ArbG Berlin, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 2467/18

Wertungserhaltende einschränkende Auslegung eines Tarifvertrags zur Sicherung seiner normativen WirkungPersönlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrags als Grenze seiner normativen WirkungGeltungsbereichsbezogene Wirkung tariflicher Rechtsnormen im Falle des Kabinenpersonals als Gruppe von im Flugbetrieb beschäftigten ArbeitnehmernTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 149/19 v. 21.01.2020

BAG, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 1 AZR 319/19

DRsp Nr. 2020/18488

Wertungserhaltende einschränkende Auslegung eines Tarifvertrags zur Sicherung seiner normativen Wirkung Persönlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrags als Grenze seiner normativen Wirkung Geltungsbereichsbezogene Wirkung tariflicher Rechtsnormen im Falle des Kabinenpersonals als Gruppe von im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 149/19 v. 21.01.2020

1. Eine geltungserhaltende einschränkende Regelung einer tariflichen Regelung ist geboten, wenn dieser nur bei einem eingeschränkten Verständnis die für ihre Geltung allein mögliche und von den Tarifvertragsparteien auch beabsichtigte normative Wirkung zukommen kann. 2. Erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags, durch den nach § 117 Abs. 2 BetrVG eine Vertretung errichtet ist, nur auf eine bestimmte Gruppe von im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern, kann der Vertretung wegen der geltungsbereichsbezogenen Wirkung tariflicher Rechtsnormen nicht das Recht eingeräumt werden, eine Vereinbarung auch für nicht vom Geltungsbereich erfasste Arbeitnehmer zu treffen. Eine in einem nur für das Kabinenpersonal geltenden Tarifvertrag i.S.v. § 117 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Regelung kann sich hinsichtlich der organisatorischen Einheit des "gesamten Flugbetriebs" nicht auf andere Beschäftigungsgruppen wie z.B. das Cockpitpersonal beziehen.