Wettbewerbsklausel für selbständige und unselbständige Tätigkeit

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, vom ... (Datum) ab für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,  

bei keinem Unternehmen tätig zu sein, das folgende Erzeugnisse herstellt

....

Diese Verpflichtung gilt auch für eine selbständige Tätigkeit des Arbeitnehmers.

Eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ist ihm jedoch gestattet, wenn er nachweist, dass er sich nur auf den ... Gebieten beschäftigt. Sollte sich der Fall des Satzes 2 aktualisieren, treten die Parteien in Verhandlungen ein, um Art und Ausmaß der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen.