BAG - Urteil vom 19.11.2003
10 AZR 174/03
Normen:
BGB §§ 125 126 133 157 ; MTV für akademisch gebildete Angestellte in der Chemischen Industrie (i.d.F. vom 2. Mai 2000) § 6 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 51
AuR 2004, 116
DB 2004, 1733
NZA 2004, 554
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 63/02
ArbG Mannheim, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 168/01

Wettbewerbsverbot; Vertragsauslegung - Karenzentschädigung aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot trotz Aufhebungsvertrag mit Abgeltungsklausel?; Auslegung der Abgeltungsklausel

BAG, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 174/03

DRsp Nr. 2004/380

Wettbewerbsverbot; Vertragsauslegung - Karenzentschädigung aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot trotz Aufhebungsvertrag mit Abgeltungsklausel?; Auslegung der Abgeltungsklausel

Orientierungssätze: 1. Abgeltungsklauseln in Aufhebungsverträgen sind im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. Fehlt eine entsprechende Einschränkung, erfassen sie in der Regel auch Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. 2. Dies gilt auch dann, wenn ein Tarifvertrag für die Aufhebung des Wettbewerbsverbots Schriftform vorsieht.

Normenkette:

BGB §§ 125 126 133 157 ; MTV für akademisch gebildete Angestellte in der Chemischen Industrie (i.d.F. vom 2. Mai 2000) § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Der Kläger ist Diplomchemiker und war bei der Beklagten bis 30. September 2000 als Forschungsleiter beschäftigt. Seine letzten vertragsgemäßen Jahresbezüge betrugen ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmererfindungsvergütung 219.113,00 DM brutto.

Die Parteien vereinbarten unter dem 12. September 1989 in Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 28. August 1989 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwei Jahre, wobei die Beklagte verpflichtet sein sollte, eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt vertragsgemäß bezogenen Bezüge zu zahlen.