BAG - Urteil vom 28.02.2023
2 AZR 194/22
Normen:
BGB § 626; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 559 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 626 Nr. 285
ArbRB 2023, 198
BB 2023, 1075
DB 2023, 2571
EzA-SD 2023, 3
NJW 2023, 10
NZA 2023, 627
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 705/21
ArbG Mönchengladbach, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 468/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBLügendetektor als ungeeignetes BeweismittelVersehentliche Falschangabe von Sozialdaten in der Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

BAG, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 194/22

DRsp Nr. 2023/5541

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Lügendetektor als ungeeignetes Beweismittel Versehentliche Falschangabe von Sozialdaten in der Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen und/oder deren Verwandten, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht (Rn. 10). 2. Die Verwendung eines "Lügendetektors" (polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragentests) ist - auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren - ein völlig ungeeignetes Beweismittel (Rn. 13). 3. Die unzutreffende Mitteilung von Sozialdaten eines Arbeitnehmers bei der Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bleibt jedenfalls unschädlich, wenn die Falschangabe nur versehentlich erfolgt, das Gremium ohne das Erfordernis eigener Nachforschungen Kenntnis von den zutreffenden Sozialdaten hat und es durch die abweichende Angabe im Anhörungsschreiben nicht "verunsichert" wird (Rn. 18 f.).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2022 - 12 Sa 705/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;