BAG - Urteil vom 27.11.2003
2 AZR 177/03
Normen:
BGB § 312 § 355 §§ 474 ff. ; EGBGB Art. 170, 232 § 1 Art. 229 § 5 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 246
BB 2004, 1858
JuS 2004, 1029
ZGS 2004, 6
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 386/02
ArbG Frankfurt/Oder, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 500/02

Widerruf eines Aufhebungsvertrags

BAG, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 177/03

DRsp Nr. 2004/9786

Widerruf eines Aufhebungsvertrags

Orientierungssätze: 1. Auf nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Aufhebungsverträge, die ein im Jahr 2001 oder früher begründetes Arbeitsverhältnis auflösen, ist grundsätzlich das neue Schuldrecht des BGB anwendbar. Die zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen erfassen nicht mehr solche Umstände, die das Arbeitsverhältnis nachträglich verändern. Zu derartigen Umständen zählt insbesondere eine nachträgliche Vereinbarung über die Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses. 2. Der Senat hat es dahinstehen lassen, ob der Arbeitnehmer Verbraucher iSd. § 13 BGB nF ist. Gleichfalls hat er es dahinstehen lassen, ob eine Beendigungsvereinbarung - ohne Abfindung - eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und ob es sich um ein von § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB nF nicht erfasstes Verfügungsgeschäft handelt.