OLG Stuttgart - Urteil vom 14.03.2023
6 U 76/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 358 Abs. 4 S. 1; BGB § 357 Abs. 4 S. 1; EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 38 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 40 Abs. 1; EGBGB Art. 170; BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 495; BGB § 355; RL 2008/48/EG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 262/21

Widerruf eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines gebrauchten KraftfahrzeugsWiderrufsrecht bei Fehlen gesetzlich vorgeschriebener Informationen im DarlehensvertragBerechnung des Wertersatzes bei Rückabwicklung eines FahrzeugkaufsVorleistungspflicht des Verbrauchers bei Widerruf eines finanzierten Fahrzeugkaufs

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 6 U 76/22

DRsp Nr. 2023/4124

Widerruf eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs Widerrufsrecht bei Fehlen gesetzlich vorgeschriebener Informationen im Darlehensvertrag Berechnung des Wertersatzes bei Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs Vorleistungspflicht des Verbrauchers bei Widerruf eines finanzierten Fahrzeugkaufs

Bei einer Rückabwicklung eines finanzierten Fahrzeugkaufs nach Widerruf durch den Verbraucher hat der Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Verbraucher nachgewiesen hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Soweit der Verbraucher das Fahrzeug nicht mehr zurückgeben kann, da er es weiterverkauft hat, ist seine Zahlungsklage abzuweisen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.02.2022 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Dieses Urteil sowie im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 16.000 €

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 358 Abs. 4 S. 1; BGB § 357 Abs. 4 S. 1; EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 38 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 40 Abs. 1; EGBGB Art. 170; BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 495; BGB § 355;