BAG - Urteil vom 15.06.2010
3 AZR 31/07
Normen:
BetrAVG § 1b; BetrAVG § 2 Abs. 2; BetrAVG § 30f; InsO § 48;
Fundstellen:
ZIP 2010, 2260
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 945/06
ArbG Hannover, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 125/06

Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Zurechnungsvoraussetzung für die Insolvenzmasse

BAG, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 31/07

DRsp Nr. 2010/16813

Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Zurechnungsvoraussetzung für die Insolvenzmasse

1. Enthält der Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, nach dem ein an sich unwiderrufliches Bezugsrecht unter bestimmten Bedingungen doch widerrufen werden kann, ist bei der Auslegung auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen. 2. Soll das Bezugsrecht widerruflich sein, falls der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Unverfallbarkeit der Versorgungszusage vorliegen, kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im betriebsrentenrechtlichen Sinne endet und ob zum Zeitpunkt der Beendigung eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft vorliegt.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. November 2006 - 10 Sa 945/06 B - aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 3. Mai 2006 - 1 Ca 125/06 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1b; BetrAVG § 2 Abs. 2; BetrAVG § 30f; InsO § 48;

Tatbestand: