BAG - Urteil vom 21.12.2017
8 AZR 700/16
Normen:
GRCh Art. 15 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 473
ArbRB 2018, 198
AuR 2018, 381
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 179
NZA 2018, 854
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 18/16
ArbG Hamburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 437/15

Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang in der Wertung des Europäischen RechtsVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungWiderspruchslose Weiterarbeit und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim BetriebsübergangAngemessener Zeitraum für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts bei widerspruchsloser Weiterarbeit beim neuen Arbeitgeber nach BetriebsübergangKeine schrankenlose Ausübung des Widerspruchsrechts beim BetriebsübergangFreiheit der Berufswahl und -ausübung und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 700/16

DRsp Nr. 2018/6186

Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang in der Wertung des Europäischen Rechts Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung Widerspruchslose Weiterarbeit und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang Angemessener Zeitraum für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts bei widerspruchsloser Weiterarbeit beim neuen Arbeitgeber nach Betriebsübergang Keine schrankenlose Ausübung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang Freiheit der Berufswahl und -ausübung und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang

Orientierungssätze: 1. Haben der bisherige Arbeitgeber und/oder der neue Inhaber den Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, ihn aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt, hat eine widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig die Verwirkung des Widerspruchsrechts zur Folge.