6/16.5 Abgrenzung von Insolvenz- und Masseforderungen

Maßgeblicher Zeitpunkt: Insolvenzeröffnung

Zu unterscheiden sind Insolvenz- und Masseforderungen. Masseforderungen oder Masseverbindlichkeiten sind die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO), die i.d.R. auf Vorgänge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgehen und vorweg zu berichtigen, d.h. zu befriedigen sind (§ 53 InsO). Erst danach sind die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Ansprüche der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) zu berichtigen.

Insolvenzforderungen von Arbeitnehmern können faktisch nur zu einem geringen Teil befriedigt werden, weil die Insolvenzmasse nicht hinreicht. Dies hängt mit der starken Stellung anderer Gläubiger im Insolvenzverfahren zusammen (vor allem Lieferanten und Banken). Sozialpolitisch wird dieses Manko dadurch ausgeglichen, dass die Arbeitnehmer ihre Vergütungsansprüche für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis weitgehend dadurch realisieren können, dass sie (gegen die Bundesagentur für Arbeit) einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben (siehe Teil 6/16.9).