OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2021
1 A 927/20
Normen:
VwVfG § 51 Abs. 1; SVG § 63c; SVG § 63d Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 12820/17

Wiederaufnahme des Verfahrens auf Gewährung von Unfallruhegehalt für einen Berufssoldaten i.R.e. Einsatzunfalls

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 1 A 927/20

DRsp Nr. 2021/8575

Wiederaufnahme des Verfahrens auf Gewährung von Unfallruhegehalt für einen Berufssoldaten i.R.e. Einsatzunfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 51 Abs. 1; SVG § 63c; SVG § 63d Abs. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet "darlegen" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Der Senat soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 14. April 2020 nicht die Zulassung der Berufung.