I. Es wird unter Zurückweisung der Anträge der Beteiligten zu 1) und zu 7) festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 (Bundesanzeiger AT 9. Mai 2016 B4) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013, vom 10. Dezember 2014 und vom 24. November 2015 wirksam ist.
II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1) und zu 7) zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Allgemeinverbindlicherklärung (im Folgenden: AVE) vom 4. Mai 2016 (BAnz. AT 9. Mai 2016 B 4) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: VTV) vom 3. Mai 2013 in den Fassungen der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013, vom 10. Dezember 2014 und vom 24. November 2015.
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