LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.09.2018
16 TaBV 50/18
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; Wahlordnung BetrVG § 26 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 494/17

Wirksamkeit einer Betriebsratswahl bei Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler vor Abschluss der Stimmabgabe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen 16 TaBV 50/18

DRsp Nr. 2019/871

Wirksamkeit einer Betriebsratswahl bei Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler vor Abschluss der Stimmabgabe

1. Die Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler hat gemäß § 26 Absatz 1 Wahlordnung BetrVG in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstands zu erfolgen. Dies erfordert, dass Ort und Zeitpunkt sowie Gegenstand der Sitzung rechtzeitig vorher bekannt gemacht werden.2. Selbst unter Zugrundelegung einer Einschätzungsprärogative des Wahlvorstands erfolgt eine Öffnung der Freiumschläge nicht unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe, wenn diese so frühzeitig begonnen wird, dass sie eine Stunde vor dem Ende der Stimmabgabe bereits abgeschlossen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2018 - 3 BV 494/17 - abgeändert:

Die Betriebsratswahl vom 21. Juni 2017 in dem Betrieb der Beteiligten zu 2 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; Wahlordnung BetrVG § 26 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Antragsteller ist eine Gewerkschaft, die mit einem am 3. Juli 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl geltend gemacht hat.