LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2018
10 Sa 96/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 305; BetrVG § 77 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 77
EzA-SD 2019, 13
LAGE BetrVG 2001 § 77 Ablösung Nr. 2
LAGE BetrVG 2001 § 88 Nr. 2
NZA-RR 2019, 202
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5485/17

Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung betreffend die Behandlung von Reisezeit eines Außendienstmitarbeiters als Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 96/18

DRsp Nr. 2019/867

Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung betreffend die Behandlung von Reisezeit eines Außendienstmitarbeiters als Arbeitszeit

1. Ist der Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet - was regelmäßig angenommen werden darf, wenn der Vertragsgegenstand durch AGB geregelt ist und einen kollektiven Bezug hat (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 -, juris, Rn. 52, m.w.N.) -, so verdrängt eine Betriebsvereinbarung, nach deren Bestimmungen, die ersten und letzten 20 Minuten der Reisezeit eines Außendienstmitarbeiters von der Wohnstätte zum ersten Kunden und die ersten 20 Minuten der Rückfahrt vom letzten Kunden nach Hause, nicht zur Arbeitszeit gehören, den ansonsten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzunehmenden Grundsatz (vgl. dazu BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 -, Rn. 15, juris), dass die gesamte Fahrzeit des Außendienstmitarbeiters Arbeitszeit darstellt, für die er von der ersten bis zur letzten Minute Vergütung beanspruchen kann.