LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2017
10 Sa 822/16
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1329/16

Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung, mit der eine die Entgeltfindung betreffende Gesamtbetriebsvereinbarung im Hinblick auf einen Betriebsübergang aufgehoben wird

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 822/16

DRsp Nr. 2018/7616

Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung, mit der eine die Entgeltfindung betreffende Gesamtbetriebsvereinbarung im Hinblick auf einen Betriebsübergang aufgehoben wird

Zur Frage der Rechtswirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit der eine bislang die Entgeltfindung betreffende Gesamtbetriebsvereinbarung für die von einem Betriebsübergang betroffenen Betriebe 24 Stunden vor dem Übergang aufgehoben wird.

Zwar ist eine gegen § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung grundsätzlich unwirksam. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (hier: bejaht).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.08.2016 - 1 Ca 1329/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.