OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2017
12 U 202/15
Normen:
BGB § 1004; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; AVB FernwärmeV § 1; AVB FernwärmeV § 32 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 35/15

Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Anschlusses des Grundstücks an ein bestimmtes Fernheizwerk

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 12 U 202/15

DRsp Nr. 2018/16158

Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Anschlusses des Grundstücks an ein bestimmtes Fernheizwerk

1. Eine Grunddienstbarkeit, wonach dem Eigentümer eines Grundstücks verboten wird, Heizungsanlagen zu errichten/einzubauen, die an ein anderes Fernheizwerk als das von dem Berechtigten auf einem genannten Flurstück errichtete, stellt sich als eine gem. § 1018 BGB zulässige Unterlassungsdienstbarkeit dar. 2. Der damit einher gehende Zwang zur Abnahme von Fernwärme von dem Berechtigten verstößt jedenfalls dann nicht gegen die guten Sitten i.S. von § 138 Abs. 1 BGB, wenn die Bestellung vor dem Inkrafttreten der AVB FernwärmeV im Jahr 1980 vollzogen wurde. 3. Auch die zeitliche Unbegrenztheit der Grunddienstbarkeit mit der Folge einer faktisch unbegrenzten Bezugsbindung ist nicht sittenwidrig.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen, mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1004; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; AVB FernwärmeV § 1;