BAG - Urteil vom 21.06.2012
2 AZR 343/11
Normen:
KSchG § 15; BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 7
AuR 2013, 50
BB 2012, 3136
EzA-SD 2012, 7
NZA 2013, 224
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 105/10
ArbG Rostock, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 966/09

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Sonderhüntigungsschutz für Betriebsratsmitgleider; Umdeutung einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

BAG, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 343/11

DRsp Nr. 2012/22947

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Sonderhüntigungsschutz für Betriebsratsmitgleider; Umdeutung einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

Orientierungssätze: 1. Für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber aus wichtigem Grund iSv. § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mandatsträgers aus Gründen in seinem Verhalten berechtigen, ist auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist abzustellen. Ist eine Beschäftigung bis dahin zumutbar, ist die Kündigung unwirksam. 2. Eine mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes iSv. § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB unwirksame, auf Gründe im Verhalten des Mandatsträgers gestützte außerordentliche fristlose Kündigung kann nicht in eine außerordentliche Kündigung mit einer der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist oder eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 2. November 2010 - 5 Sa 105/10 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 8. Februar 2010 - 5 Ca 966/09 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.