BAG - Urteil vom 26.11.2009
2 AZR 751/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611; BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 138
DB 2010, 733
NJW 2010, 1398
NZA 2010, 823
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 367/06
ArbG Suhl, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 15/06

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung im Anschluss an eine Abmahnung

BAG, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 751/08

DRsp Nr. 2010/4326

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung im Anschluss an eine Abmahnung

1. Regelmäßig liegt im Ausspruch einer Abmahnung der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte. 2. Treten weitere Gründe zu den abgemahnten hinzu oder werden sie erst nach dem Ausspruch der Abmahnung bekannt, sind diese vom Kündigungsverzicht nicht erfasst. Der Arbeitgeber kann sie zur Begründung einer Kündigung heranziehen und dabei auf die schon abgemahnten Gründe unterstützend zurückgreifen. 3. Kündigt der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Abmahnung, kann dies allerdings dafür sprechen, dass die Kündigung in Wirklichkeit wegen der bereits abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt, zumal dann, wenn der Arbeitnehmer zwischen Abmahnung und Kündigungserklärung - wie hier - nicht mehr gearbeitet hat. Es ist insbesondere in einem solchen Fall Sache des Arbeitgebers, im Einzelnen darzulegen, dass neue oder später bekannt gewordene Gründe hinzugetreten sind und erst sie seinen Kündigungsentschluss bestimmt haben.