LAG Nürnberg - Beschluss vom 14.12.2017
4 Ta 180/17
Normen:
GKG § 42; GKG § 63; GKG § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 461/17

Wirtschaftliches Interesse als Bemessungsgröße für den Streitwert eines Bestandsstreits

LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 180/17

DRsp Nr. 2019/11870

Wirtschaftliches Interesse als Bemessungsgröße für den Streitwert eines Bestandsstreits

Orientierungssätze: Die Bemessung des Streitwerts eines Bestandsstreits i.R.d. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG richtet sich nicht nach der bisherigen Dauer des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses und der Betriebsgröße, sondern nach dem vom Kläger mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse. Dies liegt nur dann unterhalb des Vierteljahreseinkommens, wenn der Fortbestand des Vertrages für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht wird.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 04.10.2017, Az.: 4 Ca 461/17, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42; GKG § 63; GKG § 68;

Gründe

I.

Der bei der Beklagten seit dem 15.09.2015 in einem Ausbildungsverhältnis stehende Kläger wendet sich mit seiner Klage vom 11.09.2017 gegen die mit Schreiben vom 18.08.2017 erklärte fristlose Kündigung und begehrt die Feststellung, dass sein Ausbildungsverhältnis über den 18.08.2017 hinaus fortbesteht.

Er hat gleichzeitig verlangt, das Ausbildungsverhältnis über das vertraglich vereinbarte Ende am 14.09.2017 gem. § 21 Abs. 3 BBiG fortzusetzen, da er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.