BSG - Beschluss vom 21.12.2017
B 13 R 320/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2998/16
SG Mannheim, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 198/15

WitwenrenteVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen B 13 R 320/17 B

DRsp Nr. 2018/4910

Witwenrente Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2. Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. 3. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf. dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. 4. Außerdem ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: