OLG Brandenburg - Urteil vom 16.08.2022
17 U 2/22 Kart
Normen:
StromNEV a.F. § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 37/18

Zahlung von Entgelten für dezentrale StromeinspeisungenVerweis auf die Pooling-Festlegung der BNetzAVermeidung von Netzentgelten

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 17 U 2/22 Kart

DRsp Nr. 2022/14029

Zahlung von Entgelten für dezentrale Stromeinspeisungen Verweis auf die Pooling-Festlegung der BNetzA Vermeidung von Netzentgelten

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.08.2019 - Az. 31 O 37/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

StromNEV a.F. § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.