1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.04.2022 abgeändert:
Unter Antragsabweisung im Übrigen wird der Antragsgegner verpflichtet, zu Händen der Kindesmutter
a) an den Antragsteller zu 1)
ab dem 01.05.2023 fortlaufend bis zum 3. eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindesgeldes für ein drittes Kind zu zahlen, sowie
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