OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.04.2023
13 UF 79/22
Normen:
FamFG § 113; ZPO § 307; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 42; BGB § 100; BGB § 1603 Abs. 2 S. 3; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; BGB § 1612; FamFG § 243; FamFG § 51 Abs. 1; FamGKG § 55 Abs. 2; FamGKG § 51 Abs. 1; FamGKG § 51 Abs. 2; BGB § 1612a;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 473/20

Zahlung von Kindesunterhalt durch den Kindesvater nach Aufkündigung einer Vereinbarung über jeweils hälftige Betreuung des KindesAuswirkung der Aufkündigung einer Vereinbarung über jeweils hälftige Kindesbetreuung durch die KindesmutterErmittlung des Wohnvorteils bei der Unterhaltsberechnung infolge Wohnens in eigener ImmobilieMöglichkeit des Kindesvaters zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 13 UF 79/22

DRsp Nr. 2023/6367

Zahlung von Kindesunterhalt durch den Kindesvater nach Aufkündigung einer Vereinbarung über jeweils hälftige Betreuung des Kindes Auswirkung der Aufkündigung einer Vereinbarung über jeweils hälftige Kindesbetreuung durch die Kindesmutter Ermittlung des Wohnvorteils bei der Unterhaltsberechnung infolge Wohnens in eigener Immobilie Möglichkeit des Kindesvaters zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit

Soweit das Kind sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum in der Obhut der Kindesmutter befunden hat, besteht ein Alleinvertretungsrecht der Kindesmutter bezüglich der Unterhaltsansprüche des Kindes. Die Obhut bezüglich des Kindes liegt bei dem Elternteil, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt und der sich um die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes kümmert.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.04.2022 abgeändert:

Unter Antragsabweisung im Übrigen wird der Antragsgegner verpflichtet, zu Händen der Kindesmutter

a) an den Antragsteller zu 1)

ab dem 01.05.2023 fortlaufend bis zum 3. eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindesgeldes für ein drittes Kind zu zahlen, sowie