LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.12.2019
L 16 KR 191/18
Normen:
SGB V i.d.F. v. 16.07.2015 § 24i Abs. 1; SGB V i.d.F .v. 16.07.2015 § 24i Abs. 3; SGB V § 192;
Fundstellen:
AuR 2020, 136
NZS 2020, 273
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KR 279/17

Zahlung von MutterschaftsgeldErhalten gebliebene PflichtmitgliedschaftMehrere Erhaltenstatbestände

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen L 16 KR 191/18

DRsp Nr. 2020/1056

Zahlung von Mutterschaftsgeld Erhalten gebliebene Pflichtmitgliedschaft Mehrere Erhaltenstatbestände

1. Bei Erfüllung mehrerer Tatbestände des § 192 SGB V wird eine zunächst nach einem ersten Erhaltungstatbestand erhalten gebliebene Pflichtmitgliedschaft anschließend nach einem anderen Erhaltenstatbestand weiterhin erhalten. 2. Die Tatbestände müssen zeitweise gleichzeitig verwirklicht sein oder nahtlos aufeinander folgen.

Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. März 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Mutterschaftsgeld für ihr am 3. April 2017 geborenes zweites Kind nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V i.d.F. v. 16.07.2015 § 24i Abs. 1; SGB V i.d.F .v. 16.07.2015 § 24i Abs. 3; SGB V § 192;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Mutterschaftsgeld für ihr am 3. April 2017 geborenes zweites Kind.