LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2019
15 Sa 1496/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 3
LAGE BGB 2002 § 626 Nr. 91
NZA-RR 2020, 133
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 162/19

Zeigen von Tattoos rechtfertigt keine KündigungEntbehrlichkeit der Abmahnung bei Unbelehrbarkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 1496/19

DRsp Nr. 2020/1891

Zeigen von Tattoos rechtfertigt keine Kündigung Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Unbelehrbarkeit

Das beklagte Land kann die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Kläger durch das Anbringen rechtsextremistischer Tattoos auf seinem Körper (Leitspruch der SS) nach außen erkennbar die innere Abkehr von der Verfassungsordnung dokumentiert habe, weil es in der Anhörung des Personalrats darauf hingewiesen habe, dass der Kläger sich deutlich vom nationalsozialistischen Gedankengut distanziert habe.

Wer im Schulumfeld rechtsextremistische Tattoos zeigt, begeht eine Pflichtverletzung. Diese ist abmahnfähig. Eine direkte Kündigung ist nicht möglich, da aufgrund des steuerbaren Verhaltens eine Besserung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 13.06.2019 - 4 Ca 162/19 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird hinsichtlich des vorläufigen Weiterbeschäftigungsantrages abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼ und das beklagte Land ¾ zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2;

Tatbestand: