BFH - Urteil vom 14.09.2017
III R 19/16
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; APrOHeilErzPfl BW § 2 Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 2; KrPflG § 4 Abs. 1 Satz 1; AltPflG § 4 Abs. 1 Satz 1; HebG § 6 Abs. 1 Satz 1; BBiG § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 259, 443
FR 2019, 531
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 407/16

Zeitlicher Umfang der Kindergeldberechtigung während einer Berufsausbildung

BFH, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen III R 19/16

DRsp Nr. 2018/736

Zeitlicher Umfang der Kindergeldberechtigung während einer Berufsausbildung

Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016 7 K 407/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; APrOHeilErzPfl BW § 2 Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 2; KrPflG § 4 Abs. 1 Satz 1; AltPflG § 4 Abs. 1 Satz 1; HebG § 6 Abs. 1 Satz 1; BBiG § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine im Jahr 1994 geborene Tochter S, die sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin befand. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. S bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Für den Monat August 2015, in dem S ebenso wie in den Vormonaten ihren Dienst nach Dienstplan zu verrichten hatte, erhielt sie noch die Ausbildungsvergütung. Ab September 2015 war sie berechtigt, die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" zu führen.