6/9.5.2 Arbeitsplatzteilung (Jobsharing)

Autor: Sadtler

Begriff

Nach § 13 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen. Arbeitsverhältnisse bestehen dabei nur zwischen dem Arbeitgeber und den Jobsharern, nicht aber zwischen den Jobsharern untereinander; die Jobsharer sind auch keine Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB.8)

Abweichend von den allgemeinen Regeln über die Festlegung der Arbeitszeit legen die Arbeitnehmer die Lage ihrer Arbeitszeit im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vorgaben dabei untereinander - einvernehmlich - selbst fest und setzen den Arbeitgeber hiervon in Kenntnis. Die beteiligten Jobsharer müssen hierzu einen verbindlichen Arbeitsplan aufstellen. Kommt keine Einigung zwischen den Arbeitnehmern zustande, kann der Arbeitgeber die Verteilung kraft seines Direktionsrechts vornehmen.9) Diese Form der Teilzeitarbeit, auch Jobsharing genannt, ist in der Praxis wenig verbreitet.10)

Ausgestaltung