BAG - Urteil vom 23.07.1991
3 AZR 366/90
Normen:
BGB § 613a; BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung; BetrAVG § 7 Abs. 2 ; KO § 1, § 106 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG
BAGE 68, 160
BB 1991, 2380
BB 1992, 1718
DB 1992, 96, 1727
EzA § 613a BGB Nr. 94
KTS 1992, 142
NJW 1992, 708
NZA 1992, 217
SAE 1992, 384
ZIP 1992, 49
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4391/89
LAG Köln, vom 29.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 35/90

Zeitpunkt des Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 23.07.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 366/90

DRsp Nr. 1996/6107

Zeitpunkt des Betriebsübergangs

»1. Die Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Konkurs (BAGE 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB) tritt nur dann ein, wenn der Übernehmer den Betrieb nach Eröffnung des Konkursverfahrens erworben hat. 2. Maßgeblich für den Betriebsübergang ist der Zeitpunkt, in dem der Erwerber die Leitungsmacht im Betrieb im Einvernehmen mit dem Betriebsveräußerer ausüben kann. Es ist unerheblich, ob der Erwerber die Leitungsmacht erst später ausüben will (im Anschluß an BAG Urteil vom 16.10.1987 - 7 AZR 519/86 - AP Nr. 69 zu § 613 a BGB).«

Normenkette:

BGB § 613a; BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung; BetrAVG § 7 Abs. 2 ; KO § 1, § 106 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Streithelferin als Betriebserwerberin oder der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die nach Grund und Höhe unstreitigen Versorgungsansprüche der Kläger einzustehen hat. In der Revisionsinstanz betrifft der Streit der Parteien nur noch die Frage, ob ein Betriebsübergang vor oder nach Eröffnung des Konkursverfahrens stattgefunden hat.