BAG - Urteil vom 12.11.1991
3 AZR 559/90
Normen:
BGB § 613 a, § 271 Abs. 2, § 931 ; BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung; BetrAVG § 7 Abs. 2 ; EWG-Vertrag Art. 177 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG
AuA 1993, 28
BB 1992, 1432
DB 1992, 1684
EWiR § 613a BGB 4/92, 857
EzA § 613a BGB Nr. 96
KTS 1992, 654
NJW 1992, 3188
NZA 1992, 929
SAE 1993, 180
ZIP 1992, 1013
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4960/87
LAG Köln, vom 27.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 32/90

Zeitpunkt des Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 12.11.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 559/90

DRsp Nr. 1996/6115

Zeitpunkt des Betriebsübergangs

»1. Die Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Konkurs (BAGE 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB) tritt nur dann ein, wenn der Übernehmer den Betrieb nach Eröffnung des Konkursverfahrens erworben hat. 2. Maßgeblich für den Betriebsübergang ist der Zeitpunkt, in dem der Erwerber die Leitungsmacht im Betrieb im Einvernehmen mit dem Betriebsveräußerer ausüben kann (BAG Urteil vom 23.7.1991 - 3 AZR 366/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). 3. Die Leitungsmacht kann der Erwerber schon dann einvernehmlich ausüben, wenn ihm Nutzungsrechte an den Betriebsmitteln übertragen werden. Auf den Eigentumsübergang kommt es nicht an.«

Normenkette:

BGB § 613 a, § 271 Abs. 2, § 931 ; BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung; BetrAVG § 7 Abs. 2 ; EWG-Vertrag Art. 177 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung oder die Streithelferin als Betriebserwerberin für die Versorgungsansprüche des Klägers einzustehen hat.

Der am 3. August 1927 geborene Kläger war seit April 1942 bei der D. GmbH in B. als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Das Unternehmen stellte Tapeten her. Es gewährte seinen Arbeitnehmern Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 28. Juni 1974.