BAG - Urteil vom 23.09.1992
5 AZR 573/91
Normen:
BGB § 630 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 56/90
LAG Frankfurt/Main, vom 06.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 250/91

Zeugnisberichtigung - Gesamtbeurteilung

BAG, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 573/91

DRsp Nr. 2000/2040

Zeugnisberichtigung - Gesamtbeurteilung

1. Ein Arbeitnehmer hat einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines richtigen Zeugnisses. Wenn der Arbeitgeber dagegen einwendet, das erteilte Zeugnis sei inhaltlich richtig und er habe demgemäß den Zeugnisanspruch erfüllt, so ist er als Schuldner dafür darlegungs- und beweispflichtig 2. Lauten die Einzelbeurteilungen des Zeugnisses ausnahmslos auf "sehr gut" und wird und die Tätigkeit des Arbeitnehmers darüber hinaus als "sehr erfolgreich" hervorgehoben, steht eine zusammenfassende Wertung mit "immer zu unserer vollen Zufriedenheit" dazu in Widerspruch.

Normenkette:

BGB § 630 ;

Tatbestand:

Der Kläger will in diesem Rechtsstreit erreichen, daß die Beklagte verurteilt wird, ihm im Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 1989 zu bescheinigen. daß er seine Aufgaben "immer zur vollsten Zufriedenheit" bewältigt habe.

Der Kläger war vom 1. Juni 1972 bis zum 31. Dezember 1989 zuletzt als "Distrikt-Service-Manager" und "Leiter Dienstleistungen" bei dem beklagten Unternehmen für Computer und Textsysteme für ein Bruttomonatsgehalt von etwa 9.000,00 DM tätig.