BVerfG - Beschluss vom 02.04.2017
1 BvR 2194/15
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 879
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-16 U 121/14

Zivilklage auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Staatliche Pflicht zum Schutz des Einzelnen vor Gefährdungen seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte

BVerfG, Beschluss vom 02.04.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 2194/15

DRsp Nr. 2018/3183

Zivilklage auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Staatliche Pflicht zum Schutz des Einzelnen vor Gefährdungen seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Zivilklage auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

1. Die Beschwerdeführerin war Moderatorin eines Kulturmagazins im öffentlich-rechtlichen Fernsehen. Ein ausgestrahlter Sendungsbeitrag handelte von einer Antisemitismusdebatte, zu welcher der spätere Beklagte des Ausgangsverfahrens - ein Journalist, Autor und Publizist - entscheidend beigetragen hatte. In der Anmoderation der Sendung erläuterte die Beschwerdeführerin unter anderem, weshalb der Beklagte aus ihrer Sicht ein armer Mann sei, und äußerte, er habe sich als "Mühlstein der Vergangenheitsbewältigung" zur Verfügung gestellt.