BSG - Beschluss vom 19.12.2019
B 9 SB 76/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 1090/18
SG Stuttgart, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 7102/16

Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 100Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRechtswidrige Ablehnung von PKH

BSG, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 76/19 B

DRsp Nr. 2020/1952

Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 100 Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtswidrige Ablehnung von PKH

1. Als Verfahrensmangel kann eine rechtswidrige Ablehnung von PKH als solche nicht geltend gemacht werden.2. Nur eine Ablehnung, die eine Verletzung von verfassungsrechtlich fundierten prozessualen Gewährleistungen beinhaltet, weil sie auf Willkür beruht, ist rügefähig.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. aus S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 100 statt des bisher zuerkannten von 70 sowie die Feststellung der Voraussetzungen für die Merkzeichen G und aG. Diese Ansprüche hat das LSG mit Urteil vom 26.9.2019 verneint.