Zugehörige einer Bedarfsgemeinschaft

 

Ausgangspunkt einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) ist eine erwerbsfähige, hilfebedürftige Person

 

                                                                          

Der Bedarfsgemeinschaft gehören an .

 

 

 

 

. der erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Partner

(nicht dauernd getrennt- lebender Ehegatte/ Lebenspartner; Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft/Stichwort: Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft).

 

., wenn der Ausgangs­punkt für die Bildung der Bedarfsgemeinschaft ein erwerbsfähiges, minder-jähriges, unverheiratetes Kind unter 25 Jahren ist, die im Haushalt lebenden Eltern oder der Elternteil und der im Haushalt lebende Partner des Elternteils.

 

. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in § 7 Abs. 3 Nr. 1-3 SGB II genannten Personen, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

 

 

 

Beachte die Leistungssauschlüsse7 Abs. 1 Satz 2 SGB II) für

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