BGH - Beschluss vom 20.12.2018
IX ZB 8/17
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4; InsO § 35; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2019, 742
DZWIR 2019, 243
MDR 2019, 313
NJW 2019, 999
NZI 2019, 371
NZI 2019, 419
VersR 2019, 571
WM 2019, 217
ZIP 2019, 229
ZInsO 2019, 381
ZVI 2019, 59
r+s 2019, 720
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 IN 32/11
LG Lüneburg, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 62/16

Zugehörigkeit von Ansprüchen auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall zur Insolvenzmasse; Nachtragsverwaltung bei Ansprüchen des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung

BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen IX ZB 8/17

DRsp Nr. 2019/1297

Zugehörigkeit von Ansprüchen auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall zur Insolvenzmasse; Nachtragsverwaltung bei Ansprüchen des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung

Bei einer Lebensversicherung gehören Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse. BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 4 Ansprüche des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung unterliegen der Nachtragsverwaltung, soweit die Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 25. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 84.616 € festgesetzt.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4; InsO § 35; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

A.